

Satzung Fassung 01.10.2021
Vereinssatzung des Handballclub Damen Gröbenzell e.V.
(Gültig ab 1.10.2021)
I n h a l t s ü b e r s i c h t
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge
§ 6 Vereinsorgane
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 9 Vereinsausschuss
§ 10 Vorstand
§ 11 Niederschrift
§ 12 Kassen- und Rechnungsprüfung
§ 13 Geschäftsjahr
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 15 Gleichstellung
§ 16 Inkrafttreten
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Handballclub Damen Gröbenzell e.V." mit dem Zusatz eingetragener Verein" (e.V.). Er hat seinen Sitz in Gröbenzell und wurde am 16.6.1978 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes und erkennt dessen
Satzungen und Ordnungen an.
§ 2 Zweck des Vereins
Absatz 1
Ziel und Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.
Absatz 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Absatz 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Auch dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Absatz 1
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Absatz 2
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/Vertreterin erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Absatz 1
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Streichung aus dem
Mitgliederverzeichnis, Tod oder bei Auflösung des Vereins.
Absatz 2
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
Absatz 3
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens.
Absatz 4
Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann der Vereinsausschuss veran -lassen, wenn Mitglieder trotz erfolgter Mahnung 3 Monate mit der Bezahlung ihrer Beiträge im Rückstand geblieben sind. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits geleistete Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.
§ 5 Beiträge
Absatz 1
Über Höhe oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederver- sammlung. Jedes Mitglied ist zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
Absatz 2
Auf Antrag sind die Ermäßigung, die Stundung oder auch die zeitweise Befreiung von dem Verein geschuldeten Beiträgen möglich; über derartige Anträge entscheidet der Vorstand.
Absatz 3
Die Beiträge sind für das Kalenderjahr im Voraus zu entrichten und bis zum 15.
Januar des laufenden Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Bei Neuaufnahmen sind die Beiträge vier Wochen nach dem im Aufnahmeantrag genannten Eintrittsdatum fällig, wobei unabhängig vom Tag des Eintritts der volle Monatsbeitrag erhoben wird.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsausschuss
c) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Absatz 1
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Absatz 2
Mindestens jedes zweite Kalenderjahr muss eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden. Die Mitgliederversammlung soll in der Regel als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann sie auch als virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Über die Art der Versammlung entscheidet der Vereinsausschuss.
Absatz 3
Weitere Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es der Vereinsausschuss
beschließt oder mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder (§ 8) es
schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
Absatz 4
Die Vorbereitung und Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgen durch den Vorstand. Die Einladung muss schriftlich und mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Der Versand per Email steht der Schriftform gleich.
Absatz 5
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig, § 14 (Auflösung) bleibt unberührt.
Absatz 6
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsän-derungen können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Für den Beschluss über die Auflösung gilt § 14.
Absatz 7
Bei Wahlen muss der/die Gewählte die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten. Wird diese Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/Kandidatinnen des ersten Wahlganges statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
Absatz 8
Anträge über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins müssen in der Tagesordnung mitgeteilt werden.
Absatz 9
Die Art der Abstimmung wird durch den/die Versammlungsleiter/Versammlungs-leiterin festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
Absatz 1
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Als Vorstandsmitglieder und in den Vereinsausschuss sind Mitglieder vom 18. Lebensjahr an wählbar. Als Jugendvertreter/Jugendvertreterin im Vereinsausschuss können Spielerinnen jedoch vom vollendeten 14. Lebensjahr an gewählt werden.
Absatz 2
Bei der Wahl der Vertreter/Vertreterinnen der Seniorenteams sind nur die Spielerinnen dieser Teams stimmberechtigt. Die Wahl kann auch in einer gesonderten Versammlung nur der wahlberechtigten Spielerinnen erfolgen. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und die Abstimmung gelten die Vorgaben der Satzung für die Mitgliederversammlung entsprechend.
Absatz 3
Bei der Wahl der Jugendvertreter/Jugendvertreterin sind alle aktiven Spielerinnen der Jugendteams stimmberechtigt. Die Wahl kann auch in einer gesonderten Versammlung nur der wahlberechtigten Spielerinnen erfolgen. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und die Abstimmung gelten die Vorgaben der Satzung für die Mitgliederversammlung entsprechend.
Absatz 4
Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
§ 9 Vereinsausschuss
Absatz 1
Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der ordentlichen Mitglieder-versammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben über die Wahlperiode bis zu einer Neuwahl oder Wiederwahl im Amt.
Absatz 2
Dem Vereinsausschuss gehören an:
a) der/die Vorsitzende
b) der/die stellvertretende Vorsitzende
c) der/die Kassenwart/Kassenwartin
d) der/die technische Leiter/Leiterin
e) der/die Schriftführer/Schriftführerin
f) bis zu zwei Vertreter/Vertreterinnen der Seniorenteams
g) bis zu zwei Jugendleiter/Jugendleiterinnen
h) bis zu zwei Jugendvertreter/Jugendvertreterinnen
bis zu vier Beiräte/Beirätinnen, denen der Vereinsausschuss im Einzelfall besondere Aufgaben übertragen kann.
Absatz 3
Bei längerer Verhinderung, Amtsniederlegung, Tod eines Ausschussmitgliedes oder falls eine Funktion nicht besetzt ist, wählt der Vereinsausschuss eines seiner Mitglieder zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt.
Absatz 4
Der Vereinsausschuss führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, welche auch die näheren Einzelheiten zum Vollzug der Kassengeschäfte regelt.
Absatz 5
Im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses haben die einzelnen Ausschussmitglieder folgende Aufgaben:
a) Vorsitzende/Vorsitzender und stellvertretende/r Vorsitzende/Vorsitzender
Der/die Vorsitzende bereitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vereinsauschusses vor. Er/Sie führt in der Mitgliederversammlung und im Vereinsausschuss den Vorsitz. Bei Verhinderung vertritt ihn/sie der/die stellvertretende Vorsitzende. Ist auch dieser/diese verhindert, bestellen die Mitglieder der Mitgliederversammlung oder des Vereinsausschusses den/die Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin, hinsichtlich des Vereinsausschusses die anwesenden Mitglieder des Ausschusses.
b) Kassenwart/Kassenwartin
Er/Sie erledigt die Kassengeschäfte und erstellt die Jahresrechnung.
c) Technische/r Leiter/Leiterin
Er/Sie ist zuständig für den gesamten Spielbetrieb und alle sportlichen Veranstaltungen.
d) bis zu zwei Jugendleiter/Jugendleiterinnen
Er/Sie vertritt/vertreten die Belange der Jugendteams im Vereinsausschuss.
e) Schriftführer/Schriftführerin
Er/Sie fertigt die Niederschriften über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vereinsausschusses an. Bei Verhinderung vertritt ihn/sie ein anderes Mitglied des Vereinsausschusses.
f) bis zu zwei Vertreter/Vertreterinnen der Seniorenteams
Er/Sie vertritt/vertreten die Belange der Seniorenteams im Vereinsausschuss.
g) bis zu zwei Vertreter/Vertreterinnen der Jugendteams
Er/Sie vertritt/vertreten die Belange der Jugendlichen im Vereinsausschuss.
h) Beiräte/Beirätinnen
Sie sind zuständig für Aufgaben, die ihnen vom Vereinsausschuss im Einzelnen übertragen werden.
Absatz 6
Sitzungen des Vereinsausschusses finden auf Einladung des/der Vorsitzenden statt. Dieser/diese ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn drei Ausschussmitglieder dies schriftlich verlangen.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als fünf Ausschussmitglieder und davon mindestens eines der in Nr. 2 a) – d) genannten Mitglieder anwesend sind. Für die Einladung gelten die Vorschriften der Mitgliederversammlung (§ 7) mit der Maßgabe, dass die Einladung mündlich erfolgen und die Einladungsfrist bis auf einen Tag verkürzt werden kann.
§ 10 Vorstand
Absatz 1
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter/Stellvertreterin.
Absatz 2
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder/Jede ist allein vertretungsberechtigt.
Absatz 3
Im Innenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorsitzende zur Ausübung der Befugnisse des Vorstandes jedoch nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden befugt.
§ 11 Niederschrift
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, welche von dem/der Schriftführer/Schriftführerin und von dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
§ 12 Kassen- und Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren/Revisorinnen für die Prüfung der Rechnungsführung und der Kasse. Das Prüfergebnis ist schriftlich festzuhalten und der Jahresrechnung beizufügen. In der Jahreshauptversammlung geben die Revisoren/Revisorinnen das Ergebnis der Mitgliederversammlung bekannt und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des/der Kassenwartes/Kassenwartin. Die Revisoren/Revisorinnen dürfen nicht schon innerhalb des Vereinsausschusses eine Funktion ausüben.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Auflösung des Vereins
Absatz 1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung beschlossen werden.
Absatz 2
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Fünftel der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Absatz 3
Erscheinen zu dieser Mitgliederversammlung weniger als vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb von zwei Wochen eine neu außerordentliche Mitglieder-versammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
Absatz 4
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Absatz 5
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Absatz 6
Das Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung, Aufhebung oder des Wegfalles des bisherigen Vereinszweckes an die Gemeinde Gröbenzell, Rathausstraße 4, 82194 Gröbenzell. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 15 Gleichstellung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung schließen in der Bedeutung Personen aller Geschlechter mit ein.
§ 16 Inkrafttreten
Die Neufassung der Vereinssatzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Fürstenfeldbruck in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vereinssatzung vom 08.02.2010 außer Kraft.