

Satzung
Vereinssatzung des Handballclub Damen Gröbenzell e.V. in der Fassung vom 8.2.2010
_____________________________________
(Satzung in der Fassung vom 8.2.2010) Vereinssatzung des Handballclub Damen Gröbenzell e.V. in der Fassung vom 8.2.2010
I n h a l t s ü b e r s i c h t
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge
§ 6 Vereinsorgane
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 9 Vereinsausschuss
§ 10 Vorstand
§ 11 Niederschrift
§ 12 Kassen- und Rechnungsprüfung
§ 13 Geschäftsjahr
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 15 Inkrafttreten
Anhang Vereinssatzung des Handballclub Damen Gröbenzell e.V. in der Fassung vom 8.2.2010
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Handballclub Damen Gröbenzell e.V." mit dem Zusatz
eingetragener Verein" (e.V.). Er hat seinen Sitz in Gröbenzell und wurde am
16.6.1978 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes und erkennt dessen
Satzungen und Ordnungen an.
§ 2 Zweck des Vereins
Absatz 1
Ziel und Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.
Absatz 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen
Landes-Sportverband e. V. und dem für ihn zuständigen Finanzamt für
Körperschaften an. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Absatz 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende
Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Auch dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Absatz 1
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Absatz 2
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches
Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Absatz 1
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Streichung aus dem
Mitgliederverzeichnis, Tod oder bei Auflösung des Vereins.
Absatz 2
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur
zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen
zulässig. Mit dem Eintreffen der Austrittserklärung beim Vorstand enden mit
Ausnahme der Beitragspflicht alle Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.
Absatz 3
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss aus dem Verein
ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von
Anordnungen der Organe des Vereins,
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
grob unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Absatz 4
Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann der Vereinsausschuss
veranlassen, wenn Mitglieder trotz erfolgter Mahnung 3 Monate mit der Bezahlung
ihrer Beiträge im Rückstand geblieben sind. Im Falle der Beendigung der
Mitgliedschaft werden bereits geleistete Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.
§ 5 Beiträge
§ 5 Beiträge
Absatz 1
Über Höhe oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge beschließt die
Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied ist zur Zahlung der von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
Absatz 2
Auf Antrag sind die Ermäßigung, die Stundung oder auch die zeitweise Befreiung
von dem Verein geschuldeten Beiträgen möglich; über derartige Anträge entscheidet
der Vorstand.
Absatz 3
Die Beiträge sind für das Kalenderjahr im Voraus zu entrichten und bis zum 15.
Januar des laufenden Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Bei Neuaufnahmen sind die
Beiträge vier Wochen nach dem im Aufnahmeantrag genannten Eintrittsdatum fällig,
wobei unabhängig vom Tag des Eintritts der volle Monatsbeitrag erhoben wird.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind :
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vereinsausschuss,
c) der Vorstand,
§ 7 Mitgliederversammlung
Absatz 1
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Absatz 2
Mindestens jedes zweite Kalenderjahr muss eine Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) stattfinden.
Absatz 3
Weitere Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es der Vereinsausschuss
beschließt oder mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder (§ 8) es
schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
Absatz 4
Die Vorbereitung und Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den
Vorstand. Die Einladung muss schriftlich und mindestens vierzehn Tage vor der
Versammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
Absatz 5
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig, § 14 (Auflösung) bleibt unberührt.
Absatz 6
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen
können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Für den Beschluss über die Auflösung gilt § 14.
Absatz 7
Bei Wahlen muss der Gewählte die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten. Wird diese Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet in einem zweiten
Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des ersten Wahlganges
statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
Absatz 8
Anträge über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins müssen in der
Tagesordnung mitgeteilt werden.
Absatz 9
Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine
schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
Absatz 1
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an. Jüngere
Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Als Vorstandsmitglieder und in den Vereinsausschuss sind Mitglieder vom 18.
Lebensjahr an wählbar. Als Jugendvertreter im Vereinsausschuss können Mitglieder
jedoch vom vollendeten 14. Lebensjahr an gewählt werden.
Absatz 2
Bei der Wahl des Vertreters der Seniorenmannschaften sind nur die Spieler dieser
Mannschaften stimmberechtigt.
Absatz 3
Bei der Wahl der Jugendvertreter sind alle aktiven Mitglieder der
Jugendmannschaften stimmberechtigt.
Absatz 4
Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die
Annahme einer Wahl vorliegt.
§ 9 Vereinsausschuss
Absatz 1
Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der ordentlichen
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben über die
Wahlperiode bis zu einer Neuwahl oder Wiederwahl im Amt.
Absatz 2
Dem Vereinsausschuss gehören an:
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der erste und zweite Kassenwart
d) der technische Leiter
e) der erste und zweite Schriftführer
f) der Vertreter der Seniorenmannschaften
g) der Jugendleiter
h) bis zu 2 Jugendvertreter
i) bis zu vier Beiräte, denen der Ausschuss im Einzelfall besondere Aufgaben
übertragen kann.
Absatz 3
Bei längerer Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Ausschussmitgliedes
wählt der Vereinsausschuss eines seiner Mitglieder zur einstweiligen
Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die
Ergänzungswahl erfolgt.
Absatz 4
Der Vereinsausschuss führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der
Bestimmungen dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung, welche auch die näheren Einzelheiten zum
Vollzug der Kassengeschäfte regelt.
Absatz 5
Im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Vereinsauschusses haben die einzelnen Ausschussmitglieder folgende Aufgaben:
a) Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender
Der Vorsitzende bereitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des
Vereinsauschusses vor. Er führt in der Mitgliederversammlung und im
Vereinsausschuss den Vorsitz. Bei Verhinderung vertritt ihn der stellvertretende
Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, bestellen die Mitglieder der
Mitgliederversammlung oder des Vereinsausschusses den Versammlungsleiter,
hinsichtlich des Vereinsausschusses die anwesenden Mitglieder des Ausschusses.
b) Kassenwarte
Der erste Kassenwart erledigt die Kassengeschäfte und erstellt die Jahresrechnung.
Ihm wird der zweite Kassenwart zur Seite gestellt.
c) Technischer Leiter
Er ist zuständig für den gesamten Spielbetrieb und alle sportlichen Veranstaltungen.
d) Jugendleiter
Er vertritt die Belange der Jugendlichen im Vereinsausschuss.
e) Schriftführer
Er fertigt die Niederschriften über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des
Vereinsausschusses an. Bei Verhinderung vertritt ihn der zweite Schriftführer.
f) Vertreter der Seniorenmannschaften
Er vertritt die Belange der Seniorenmannschaften im Vereinsausschuss.
g) Vertreter der Jugendmannschaften
Er vertritt die Belange der Jugendlichen im Vereinsausschuss.
h) Beiräte
Sie sind zuständig für Aufgaben, die im einzelnen übertragen werden.
Absatz 6
Sitzungen des Vereinsauschusses finden auf Einladung des Vorsitzenden statt.
Dieser ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn drei Ausschussmitglieder
dies schriftlich verlangen.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als fünf Ausschussmitglieder und
davon mindestens eines der in Nr. 2 a) – d) genannten Mitglieder anwesend sind.
Für die Einladung gelten die Vorschriften der Mitgliederversammlung (§ 7) mit der
Maßgabe, dass die Einladung mündlich erfolgen und die Einladungsfrist bis auf
einen Tag verkürzt werden kann.
§ 10 Vorstand
Absatz 1
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Absatz 2
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein
vertretungsberechtigt.
Absatz 3
Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende zur Ausübung der Befugnisse
des Vorstandes jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden befugt.
§ 11 Niederschrift
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses ist
jeweils eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Schriftführer und vom
Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
§ 12 Kassen- und Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren für die Prüfung der
Rechnungsführung und der Kasse. Das Prüfergebnis ist schriftlich festzuhalten und
der Jahresrechnung beizufügen. In der Jahreshauptversammlung geben die Prüfer
das Ergebnis der Mitgliederversammlung bekannt und beantragen bei
ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassenwartes. Die Revisoren
dürfen nicht schon innerhalb des Vereinsauschusses eine Funktion ausüben.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Auflösung des Vereins
Absatz 1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Absatz 2
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Fünftel der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Absatz 3
Erscheinen zu dieser Mitgliederversammlung weniger als vier Fünftel der
stimmberechtigten Mitglieder, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins innerhalb von zwei Wochen eine neu außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
Absatz 4
Absatz 4
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Absatz 5
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Absatz 6
Das Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung, Aufhebung oder des Wegfalles
des bisherigen Vereinszweckes an die Gemeinde Gröbenzell, Rathausstraße 4
82194 Gröbenzell. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 15 Gleichstellung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung schließen in der Bedeutung
die weibliche Form mit ein.
§ 16 Inkrafttreten
Die Neufassung der Vereinssatzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister
des Amtsgerichtes Fürstenfeldbruck in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vereinssatzung
vom 30.6.1993 außer Kraft.
Bisherige Vereinssatzungen des Handballclub Damen Gröbenzell e.V., vormals
Handballclub Dambach Gröbenzell e.V.
1. Satzung mit dem Vereinsnamen „Handballclub Dambach Gröbenzell" vom
19.5.1972. In Kraft durch Genehmigung des Bayerischen LandesSportverbandes vom 30.5.1972.
2. Satzung als eingetragener Verein mit dem Namen „Handballclub Dambach
Gröbenzell e.V.", beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 24.2.1978. In
Kraft durch Eintragung in das Vereinsregister das Amtsgerichtes Fürstenfeldbruck
unter Nr. VR 244 am 16.6.1978.
3. Neufassung der Vereinssatzung, beschlossen in der Mitgliederversammlung vom
22.2.1985. In Kraft durch Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Fürstenfeldbruck unter Nr. VR 244 am 4.4.1985.
4. Änderung der Vereinssatzung in § 1 (Vereinsname), beschlossen in der
Mitgliederversammlung vom 25.3.1993. In Kraft durch Eintragung in das
Vereinsregister des Amtsgerichtes Fürstenfeldbruck mit dem Namen
„Handballclub Damen Gröbenzell e.V." unter VR 244 am 30.6.1993.
5. Änderung der Vereinssatzung, beschlossen in der Mitgliederversammlung vom
8.2.2010. In Kraft durch Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Fürstenfeldbruck unter Nr. VR 244 am 15.07.2010.
§ 5 Absatz 2 Ermäßigung/-stundung Entscheidung durch den Vorstand
§ 5 Absatz 3 Beitragsfälligkeit 4 Wochen nach Neueintritt
§ 7 Absatz 2 Hauptversammlung mindestens alle 2 Jahre
§ 7 Absatz 4 Einladung mindestens 14 Tage vorher
§ 7 Absatz 9 Regelung zum Stimmrecht neu eingefügt
§ 8 Absatz 1 Stimmberechtigung ab dem vollendeten 14 Lebensjahr
§ 8 Absatz 2 Wahlberechtigung für Jugendvertreter ab dem
vollendeten14. Lebensjahr
§ 9 Absatz 2 Punkt h) bis zu 2 Jugendvertreter neu eingefügt
§ 9 Absatz 2 Punkt i) ersetzt bisherigen Punkt h)
§ 9 Absatz 5 Punkt d) Jugendleiter neu formuliert
§ 9 Absatz 5 Punkt e) bislang unter d) geregelt
§ 9 Absatz 5 Punkt f) bislang unter e)
§ 9 Absatz 5 Punkt g) neu eingefügt
§ 9 Absatz 5 Punkt h) bislang unter g) geregelt
§ 15 Gleichstellungsklausel neu eingefügt
§ 16 Absatz 1 bislang unter § 15 geregelt